Satzung

Satzung des „Vereins zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Niederburg e.V.“

 § 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Niederburg e.V.“.

Sitz des Vereins ist in 55432 Niederburg.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Koblenz unter VR 26747 eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Feuerwehr der Ortsgemeinde Niederburg, durch die ideelle und finanzielle Förderung.

3.    Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung dienen für die Feuerwehr der Ortsgemeinde Niederburg.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand er-klärt werden.

Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind ins-besondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungs-mäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitglieder-versammlung. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

− die Mitgliederversammlung

− der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

−     die Wahl und Abwahl des Vorstandes,

−     Entlastung des Vorstandes,

−     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

−     Wahl der Kassenprüfer/innen,

−     Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands (§13)

−     Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

−     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

−     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

−     Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

−     sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal im Jahr, im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen über das örtliche Amtsblatt unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind oder in der sonstigen für die Einberufung der Mitgliederversammlung oben genannten Form bekannt gegeben wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Umfangreiche Anträge können mit einer Frist von 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung im Feuerwehrhaus Niederburg zur Einsichtnahme ausgelegt werden. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-glieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

−     dem/der 1. Vorsitzenden,

−     dem/der 2. Vorsitzenden

−     und dem/der Kassenverwalter/in.

Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Erweiterter Vorstand und Beirat

Dem Vorstand steht ein erweiterter Vorstand zur Seite, der aus maximal 6 Mitgliedern besteht, sowie einem Beirat, der aus maximal 5 Mitgliedern besteht.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes beraten den Vorstand (§ 12) und unterstützen ihn bei seiner Arbeit. Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstands in allen wichtigen Vereinsfragen.

Maximal 6 Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Maximal 5 Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für jeweils drei Jahre berufen. Die Berufung erfolgt im Rahmen der Vorstandswahlen in der Mitgliederversammlung.

Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands aus der Mitgliederversammlung erfolgt in gleicher Weise, wie die Wahl zum Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, eine/n Vorsitzende/n des Beirats zu benennen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/in.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Beirats sein.

Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Niederburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde auf Bescheid des Amtsgerichts Koblenz zum 22.03.2023 eingetragen. Sie kann unter folgendem Link im pdf-Format heruntergeladen werden.